Wir beraten und vertreten Sie vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in allen Bereichen des Zivilrechts und Wirtschaftsrechts. Dabei stehen nicht akademische Überlegungen im Vordergrund, sondern der Erfolg unserer Mandanten vor dem höchsten deutschen Gericht in Zivilsachen.
Der Zweck der besonderen Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof liegt darin, die Qualität der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zivilsachen durch eine fachlich hochspezialisierte, unabhängige Anwaltschaft mit besonderer Erfahrung im Revisionsrecht zu fördern. Von einem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof wird vor allem erwartet, das Zivilrecht in seiner gesamten Breite zu beherrschen, Rechtsfälle mit sachlicher Distanz wissenschaftlich zu durchdringen und die revisionsrechtlich relevanten sowie die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte herauszuarbeiten (vgl. BGHZ 170, 137, 144). An diesem Ideal orientieren wir uns. Basierend auf unseren forensischen Kenntnissen und langjährigen Erfahrung mit komplexen Rechtsmittelverfahren in allen Gebieten des Wirtschaftsrechts analysieren wir sorgfältig die Chancen und Risiken eines Rechtsmittels und erstellen eine differenzierte rechtliche Bewertung.
Häufig eröffnen sich dabei neue Perspektiven oder bislang nicht vertieft behandelte Rechtsfragen, die für das Verfahren entscheidend sein können. Ist eine Rechtsmittelbegründung oder -erwiderung beim Bundesgerichtshof zu verfassen, erstellen wir einen präzise formulierten Entwurf und stimmen diesen mit dem Mandanten und dem in der Vorinstanz tätigen Anwalt eingehend ab. Sollte sich im Rahmen unserer Prüfung herausstellen, dass ein Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht besitzt, sprechen wir eine klare Empfehlung zur Rücknahme des Rechtsmittels aus, mit nachvollziehbarer Begründung und im Interesse einer kostenbewussten Lösung.
Besonders wichtige Berufungsverfahren begleiten wir auf Wunsch neben den Prozessbevollmächtigten unserer Mandanten um bereits im Vorfeld den Erfolg eines möglichen Revisionsverfahrens vorzubereiten. Außerdem übernehmen wir Aufgaben als Schiedsrichterin und Schiedsrichter.
In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wird in der Regel von jeder Partei nur ein Schriftsatz eingereicht. Nach unserer langjährigen Erfahrung in Revisionsverfahren beim BGH steht und fällt die Überzeugungskraft einer Rechtsmittelbegründung oder -erwiderung mit der Fähigkeit, die revisionsrelevanten Kernfragen klar und präzise herauszuarbeiten, ohne Umwege oder unnötige Details. Unser Anspruch: Wir bringen Ihre Sache punktgenau und überzeugend auf den rechtlichen Kern, für eine wirkungsvolle Argumentation vor dem Bundesgerichtshof.
Wir verstehen uns nicht als Einzelkämpfer. Vielmehr arbeiten wir transparent und konstruktiv mit den Rechtsabteilungen unserer Mandanten sowie mit den Kolleginnen und Kollegen zusammen, die das Verfahren bereits in den Vorinstanzen betreut haben und mit den Details vertraut sind. Schriftsätze, die wir beim Bundesgerichtshof einreichen, stimmen wir im Vorfeld mit Ihnen ab. So wirkt das Vier-Augen-Prinzip im Interesse unserer Mandanten.
Unsere Schriftsatzarbeit entsteht im Team mit unseren hochqualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die in ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit Wissenschaft und Praxis vereinen.
Prägnante Rechtsmittelbegründungen und -erwiderungen – wir bringen Ihre Rechtssache auf den Punkt
Engagierte Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof
Begleitung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
Wenn sich abzeichnet, dass in einem Verfahren ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eingelegt werden könnte, sprechen Sie uns gerne so früh wie möglich an. Gegebenenfalls reservieren wir uns für Ihre Vertretung bzw. die Vertretung des Mandanten. Auch wenn die Gegenseite Rechtsmittel einlegt, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur Abstimmung des Vorgehens sinnvoll.
Auf die Revision einer Partei, die im Berufungsverfahren ganz oder teilweise unterlegen ist, prüft der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts auf Verstöße gegen materielles Recht oder auf Verfahrensfehler. Auf erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt auch ein Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO der Überprüfung. Da der BGH ausschließlich eine Rechtsfehlerkontrolle vornimmt, können im Revisionsverfahren grundsätzlich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.
Die Revision dient ausschließlich der Klärung rechtlicher Fragestellungen. Eine Revision ist nur eröffnet, wenn sie entweder vom Berufungsgericht oder – auf Nichtzulassungsbeschwerde der unterlegenen Partei – vom BGH selbst zugelassen wurde. Die Revisionszulassung kann auf bestimmte Teile des Berufungsurteils beschränkt sein. Eine solche Beschränkung ergibt sich nicht immer ausdrücklich, sondern kann sich auch aus den Urteilsgründen ergeben. Daher ist stets zu prüfen, ob das Berufungsurteil vollständig oder nur teilweise revisionsfähig ist. Wenn das Urteil insgesamt angegriffen werden soll, kann es erforderlich sein, neben der zugelassenen Revision zusätzlich eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.
Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt einen Monat und beginnt mit Zustellung des Berufungsurteils, spätestens jedoch fünf Monate nach Verkündung. Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt einen Monat und beginnt mit Zustellung des Berufungsurteils, spätestens jedoch fünf Monate nach Verkündung.
Ist auch der Gegner des Revisionsklägers durch die Entscheidung des Berufungsgerichts beschwert, so kann er diese Entscheidung auch seinerseits im Wege der Anschlussrevision angreifen (§ 554 ZPO). Das gilt unabhängig davon, ob das Berufungsgericht oder auf Nichtzulassungsbeschwerde der BGH die Revision zugelassen hat. Die Anschlussrevision ist nicht von einer Zulassung abhängig; Voraussetzung ist lediglich, dass zwischen dem Gegenstand der Anschlussrevision und dem Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Hauptrevision ist, ein unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Die Anschlussrevision muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der gegnerischen Revisionsbegründung eingelegt und begründet werden; eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Im Hinblick auf diese knappe Frist ist es dringend ratsam, (spätestens) sofort nach Zustellung der gegnerischen Revisionsbegründung einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu mandatieren.
Hat das Berufungsgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen oder die Berufung durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, kann eine Überprüfung seiner Entscheidung durch den BGH nur erreicht werden, wenn der BGH selbst auf Nichtzulassungsbeschwerde der unterlegenen Partei die Revision zulässt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur statthaft, wenn der Wert der im Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Das gilt allerdings dann nicht, wenn das Berufungsgericht durch sein Urteil die Berufung als unzulässig verworfen hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss einen Monat nach Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts, spätestens aber sechs Monate nach deren Verkündung eingelegt und zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts, spätestens aber sieben Monate nach ihrer Verkündung begründet werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nur dann Erfolg, wenn ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt, wenn also die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diesen Fallgruppen ist gemeinsam, dass dem Streit der Parteien über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit zukommt. Das ist insbesondere auch der Fall, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensrechten der unterlegenen Partei beruht. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gibt es in der Regel nicht.
Gegenstand einer Rechtsbeschwerde sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers typischerweise prozessuale Nebenentscheidungen von untergeordneter Bedeutung sein. In der Realität trifft dies freilich vielfach nicht zu. Die Rechtsbeschwerde ist etwa eröffnet, wenn das Berufungsgericht eine Berufung als unzulässig verworfen hat, darüber hinaus beispielsweise gegen Entscheidungen über die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs oder einer ausländischen Entscheidung, in Kartellverfahren oder gegen Musterentscheide in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten. Wirtschaftlich wie rechtlich kann deshalb auch Rechtsbeschwerdeverfahren eine große Bedeutung zukommen.
Rechtsbeschwerde zum BGH kann eingelegt werden, wenn das Gesetz die Rechtsbeschwerde ausdrücklich eröffnet und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde ist aber auch dann statthaft wenn das Gericht der vorhergehenden Instanz die Rechtsbeschwerde – gegebenenfalls beschränkt – zugelassen hat; der BGH ist dann an die Zulassung gebunden (§ 574 ZPO).
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gibt es nur in Kartellverfahren. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und begründet werden. Für den Gegner des Rechtsbeschwerdeführers kann eine Anschlussrechtsbeschwerde eröffnet sein.
Wurde von der Gegenseite Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde eingelegt, empfehlen wir dringend, spätestens mit der Zustellung der Rechtsmittelbegründung einen beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassenen Rechtsanwalt mit der Verteidigung der Berufungsentscheidung zu beauftragen. Gerade bei einer Revision ist Eile geboten: Mit Zustellung der Revisionsbegründung beginnt die Frist zur Einlegung einer Anschlussrevision. Zudem bietet sich nur in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit, dem Bundesgerichtshof den eigenen Standpunkt überzeugend darzulegen und die Argumente der Gegenseite gezielt zu entkräften.
Besonders in Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden in Zivilsachen, die ausschließlich im schriftlichen Verfahren entschieden werden, ist eine fundierte und taktisch kluge Erwiderung durch einen BGH-zugelassenen Rechtsanwalt essenziell, um darauf hinzuwirken, dass der BGH eine ausgewogene und rechtlich fundierte Entscheidung trifft. Das gilt umso mehr, wenn zunächst „nur“ eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, denn erfahrungsgemäß führt eine vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision in der Mehrzahl der Fälle zum Erfolg für den Rechtsmittelführer. Die rechtzeitige Verteidigung kann hier entscheidend sein.
Darüber hinaus können ungünstige Feststellungen des Berufungsgerichts, etwa zur Beweiswürdigung oder Tatsachengrundlage, im Wege sogenannter Gegenrügen gezielt angegriffen werden, ein Schritt, der in vielen Fällen für den Ausgang des Verfahrens von zentraler Bedeutung ist. Wichtig zu wissen: Rechtsmittelerwiderungen, die nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt stammen, finden vor dem Bundesgerichtshof keine Berücksichtigung.